Hinweis: Kopien sind vorrangig mitzubringen.
Gebühren:
DIN A4 schwarz-weiß Kopie 0,50 € je kopierter Seit
DIN A4 farb Kopie 1,50 € je kopierter Seite
Urkunden 2,00 € je beglaubigter Urkunde
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 3,00 € je beglaubigter Unterschrift / Handzeichen
Die amtliche Beglaubigung erfolgt nur, wenn:
• das zu beglaubigende Original vorgelegt wird
• das zu beglaubigende Original von einer Behörde ausgestellt wurde
• die Ablichtung bzw. Abschrift einer Behörde vorgelegt werden soll
• derjenige in Bestensee wohnhaft ist
Die amtliche Beglaubigung erfolgt NICHT, wenn:
• ausländische Dokumente oder Zeugnisse nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und der/die Antragsteller/-in sich weigert, eine anerkannte Übersetzung beizubringen (gerichtlich beeidigter Dolmetscher oder Botschaft/Konsulat)
• weder das Original von einer Behörde ausgestellt ist, noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist
• die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden beim Standesamt)
• Umstände, die zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Ablichtung oder Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere:
• wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Zusätze, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist
• wenn anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist
Unterschriften und Handzeichen
Die amtliche Beglaubigung erfolgt nur, bei:
• persönlicher Vorsprache und
• der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
Eine amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, wenn das zu unterzeichnende Schriftstücke aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird, entsprechende Nachweise sind erforderlich.
Die amtliche Beglaubigung erfolgt nicht für:
• Unterschriften die ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) vorgelegt werden.
• Unterschriften für Schriftstücke in fremder Sprache oder für Unterlagen, die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen (z.B. Eintragungen im Grundbuch, Erbschaftsauschlagungen, Eintragung sowie Änderungen im Handels- oder Vereinsregister)
Rechtsgrundlagen:
• Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
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