Die Meldebehörde übermittelt nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) Daten an
• öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Absatz 3 BMG),
• Parteien/Wählergemeinschaften und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 50 Absatz 1 BMG),
• zum Zwecke der der Ehrung von Ehejubilaren und Altersjubilaren an die Senatskanzlei bzw. den Magistrat Bremerhaven sowie an Presse und Rundfunk (§ 50 Absatz 2 BMG, § 6 MeldDÜV).
Die Betroffenen haben das Recht ohne Angaben von Gründen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Den Widerspruch erklären können Sie nicht nur bei einer An- oder Ummeldung, sondern auch zu jedem anderen Zeitpunkt.
HINWEIS:
Wenn in der Vergangenheit schon einmal eine Übermittlungssperre beantragt und eingetragen wurde, muss kein neuer Antrag gestellt werden; die Sperre bleibt bis zu einem Widerruf durch Sie bestehen.
Der Widerspruch wird nach Zugang sofort im Melderegister eingetragen und gilt bis zu Ihrem Widerruf.
Gebühren: Es werden keine Gebühren fällig.
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