Feuerwerkskörper / pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 02.01. - 30.12. nicht verwendet (abgebrannt) werden. Grundlage ist der § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).
Ausserhalb des 31.12 und des 01.01 dürfen Feuerwerkskörper und andere pyrotechnischen Gegenstände nur zu besonderen Anlässen und mit einer Ausnahmegenehmigung der Gemeinde abgebrannt werden.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und pyrot. Gegenständen der Klasse II erfolgt in diesem Zeitraum durch den Fachhandel nur bei der Vorlage einer Genehmigung.
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten.:
Bitte beachten: Der Antrag sollte mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstag eingereicht werden, da die untere Naturschutzbehörde und ggf. die Forstbehörde zu beteiligen sind.
§ 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprenstoffgesetz (1.SprengV)
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