Zieht eine meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.
Was muss beachtet werden?
Bei persönlicher Vorsprache ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Bei der schriftlichen Beantragung oder per Mail ist formlos anzugeben, wann der Auszug aus der Nebenwohnung erfolgte und die Angaben zur bestehenden alleinigen Wohnung/ Hauptwohnung und Kopie Personalausweis oder Reisepass.
Gebühren: Es werden keine Gebühren fällig.
Frist:
Bitte beachten Sie die gesetzlich vorgegebene Abmeldefrist!
Die Abmeldung des Nebenwohnsitzes darf frühstens 7 Tage vor Auszug und 14 Tage nach Auszug erfolgen.
Rechtsgrundlage:
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