Wenn das öffentliche Straßenland zu anderen Zwecken als Gemeingebrauch oder Anliegergebrauch genutzt wird, so handelt es sich um eine Sondernutzung.
Was zählt zu einer Sondernutzung?
Grundsätzlich muss sich die Nutzung von Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Widmung halten (Gemeingebrauch). Bei einer Nutzung über den in der Widmung bestimmten Zweck hinaus oder durch nicht von der Widmung erfasste Benutzung liegt eine Sondernutzung vor.
Die Sondernutzung einer öffentlichen Sache bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde (z.B. Straßenbaubehörde und Gemeinde). Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Für die Sondernutzung darf eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die benutzte Sache sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
Beantragung der Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu beantragen.
(2) Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung einzureichen:
(3) Die Verpflichtung, andere Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, kann die Erlaubnis nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erteilt werden. Für Bundes- und Landesstraßen ist die Zustimmung des Landesbetriebes Straßenwesen erforderlich, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird oder ein Eingriff in den Straßenkörper erfolgen soll.
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